§ 30 GemKVO - Weitere Bücher (1)
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Kassenführung der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt (Gemeindekassenverordnung - GemKVO)
- Amtliche Abkürzung
- GemKVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2020.4
(1) Zum Nachweis des Bestands und der Veränderungen auf den nur den Zahlungsverkehr bei Kreditinstituten errichteten Konten der Gemeindekasse ist für jedes Konto ein Kontogegenbuch zu führen.
(2) Zum Nachweis der Tagesabschlüsse ist ein Tagesabschlussbuch zu führen.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Bücher können für mehrere Jahre geführt werden. Bei Speicherbuchführung sind sie für jeden Buchungstag auszudrucken.
(4) Der Bürgermeister bestimmt, welche weiteren Bücher geführt werden.