§ 11 ALVO M-V - Vorbereitungsdienste in der Laufbahngruppe 2 (gehobener und höherer Dienst)
Bibliographie
- Titel
- Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Mecklenburg-Vorpommern (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO M-V)
- Amtliche Abkürzung
- ALVO M-V
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2030-11-6
(1) Der Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt dauert drei Jahre. Er vermittelt in einem Bachelorstudiengang oder einem gleichwertigen Ausbildungsgang die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die praktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in dem Teil der Laufbahn, für den der Vorbereitungsdienst eingerichtet ist, erforderlich sind. Die fachtheoretischen Studienzeiten dürfen 18 Monate nicht unterschreiten und dauern höchstens zwei Jahre. Die praktischen Studienzeiten umfassen die Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunkten der Laufbahnaufgaben. Sie dürfen eine Dauer von einem Jahr nicht unterschreiten.
(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Vorbereitungsdienst auf eine Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen beschränkt werden, wenn nach näherer Bestimmung der besonderen Laufbahnverordnung oder der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Voraussetzung für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst ein mit einem Bachelorgrad oder einem vergleichbaren Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium ist. Mindestens muss ein Jahr Vorbereitungsdienst abgeleistet werden. Gegenstand der Laufbahnprüfung sind die Ausbildungsinhalte des geleisteten Vorbereitungsdienstes.
(3) Der Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt dauert mindestens zwei Jahre. Er vermittelt durch eine Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen des Teils der Laufbahn, für den der Vorbereitungsdienst eingerichtet ist, verbunden mit praxisbezogenen Lehrveranstaltungen die erforderlichen berufspraktischen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten.