Art. 5 BaySÜG - Zuständigkeit

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Freistaates Bayern - Bayerisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - (BaySÜG)
Amtliche Abkürzung
BaySÜG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
12-3-I

(1) Zuständige Stellen für die Sicherheitsüberprüfung sind

  1. 1.
    die in Art. 2 Abs. 1 genannten Stellen, die einer Person eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit zuweisen oder sie dazu ermächtigen wollen, vorbehaltlich der Nummer 2,
  2. 2.
    die staatlichen Mittelbehörden auch für den ihnen nachgeordneten Bereich,
  3. 3.
    bei politischen Parteien im Sinn von Art. 21 GG sowie deren Stiftungen die Parteien selbst.

(2) Weitere Abweichungen von Absatz 1 Nr. 1 kann die zuständige oberste Staatsbehörde anordnen.

(3) Mitwirkende Behörde bei der Sicherheitsüberprüfung ist das Landesamt für Verfassungsschutz nach Art. 3 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes (BayVSG), soweit nicht das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr im Einzelfall die Mitwirkung einer anderen Verfassungsschutzbehörde veranlasst.

(4) Das Landesamt für Verfassungsschutz führt die Sicherheitsüberprüfungen für seine Mitarbeiter nach den Vorschriften dieses Gesetzes selbst durch, sofern nicht das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr eine abweichende Regelung trifft.