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§ 150 BremPolG - Evaluation

Bibliographie

Titel
Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Amtliche Abkürzung
BremPolG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
205-a-1

Der Ausschuss nach § 38 legt der Bürgerschaft zum 31. August 2029 einen Evaluationsbericht über die Auswirkungen der nach §§ 42 bis 44 möglichen Anordnungen sowie zur Anwendung des § 27 Absatz 1 Satz 2 vor. Schwerpunkte des Berichts sollen die Wirksamkeit sowie die praktische Anwendung der Befugnisnormen und der Verfahrensvorschriften sein. Der Senat erstellt den Bericht unter Mitwirkung einer oder eines unabhängigen sozialwissenschaftlichen und einer oder eines unabhängigen polizeiwissenschaftlichen Sachverständigen. Wären für die Evaluation erforderliche, nach den §§ 42 bis 44 erhobene personenbezogene Daten vor Abschluss der Evaluation zu löschen, sind die Daten weiter vorzuhalten, sofern sie nicht auf richterliche Anordnung zu löschen sind. Der Zugriff auf die Daten ist nach dem Ablauf der Löschfrist unverzüglich einzuschränken. Die Daten dürfen nur noch zum Zwecke der Evaluation verarbeitet werden und sind soweit wie möglich zu anonymisieren, anderenfalls zu pseudonymisieren.