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§ 30 ArchtG-LSA - Verschwiegenheitspflicht

Bibliographie

Titel
Architektengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (ArchtG-LSA) 
Amtliche Abkürzung
ArchtG-LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
702.2

(1) Die Mitglieder der Organe, Ausschüsse und Einrichtungen der Architektenkammer und des Versorgungswerkes und die von ihnen beigezogenen Sachverständigen und Hilfskräfte sind zur Amtsverschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihrer Natur nach geheimhaltungsbedürftig sind, insbesondere über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Berufsangehörigen.

(2) Zuwiderhandlungen von Berufsangehörigen gegen die Verschwiegenheitspflicht gelten als Berufspflichtverletzung.

(3) Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit in der Architektenkammer oder dem Versorgungswerk fort.