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§ 52 StrG - Wahrnehmung technischer Aufgaben bei Gemeindestraßen

Bibliographie

Titel
Straßengesetz für Baden-Württemberg (Straßengesetz - StrG)
Amtliche Abkürzung
StrG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
9100 1

(1) Die Straßenbauämter können durch Vereinbarung mit einer Gemeinde die technische Verwaltung von dem allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr dienenden Gemeindestraßen übernehmen, soweit dadurch eine Beeinträchtigung ihrer sonstigen Aufgaben nicht zu erwarten ist; die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Regierungspräsidiums. Die Straßenbauämter nehmen in dem durch die Vereinbarung nach Satz 1 bestimmten Umfang die Aufgaben der Straßenbaubehörde wahr.

(2) Vorschriften, die die Zuständigkeit für die Betreuung beim Bau und bei der Unterhaltung öffentlicher Feld- und Waldwege abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes regeln, bleiben unberührt.