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§ 24 GemKVO - Form und Sicherung der Bücher (1)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Kassenführung der Gemeinden (Gemeindekassenverordnung - GemKVO -)
Amtliche Abkürzung
GemKVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
331-21

Außer Kraft am 1. Januar 2012 durch § 49 der Verordnung i.d.F. vom 2. April 2006 (GVBl. I S. 134). Zur weiteren Anwendung s. § 36 der Verordnung vom 27. Dezember 2011 (GVBl. I S. 830).

(1) Die Bücher können mit Hilfe automatisierter Verfahren oder in visuell lesbarer Form geführt werden. Der Bürgermeister bestimmt, in welcher Form die Bücher geführt werden.

(2) Bei visuell lesbarer Buchführung sind die Eintragungen urkundenecht vorzunehmen. Sie dürfen nur zur Berichtigung von Schreib- und Rechenfehlern und sonstigen offensichtlichen Unrichtigkeiten geändert werden. Änderungen müssen so vorgenommen werden, dass die ursprüngliche Eintragung lesbar bleibt.

(3) Die Bücher sind durch geeignete Maßnahmen gegen Verlust, Wegnahme und Veränderungen zu schützen.