Versionsverlauf


§ 54 VGHGAntragsberechtigung und Verfahren

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
VGHG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
[keine Angabe]

(1) Der Eigentümer eines privaten wirtschaftlichen Großunternehmens (Artikel 52 Abs. 2 der Verfassung) kann beim Verfassungsgerichtshof eine Entscheidung darüber beantragen, ob eine Gesetzesvorlage den verfassungsmäßigen Voraussetzungen der Überführung seines Unternehmens in Gemeineigentum entspricht.

(2) Der Antrag ist zulässig, sobald die Gesetzesvorlage auf Überführung in Gemeineigentum beim Landtag eingebracht ist (Artikel 98 und 99 Abs. 4 der Verfassung).

(3) Im übrigen gelten die Vorschriften der §§ 44 und 45 sinngemäß.