§ 9 PublG - Einreichung von Jahresabschluß und Geschäftsbericht zum Handelsregister
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen
- Redaktionelle Abkürzung
- PublG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 4120-7
(1) Ist das Unternehmen oder die Firma in das Handelsregister eingetragen, so haben die gesetzlichen Vertreter unverzüglich nach der Feststellung den festgestellten Jahresabschluß mit Bestätigungsvermerk und, soweit die Aufstellung eines Geschäftsberichts vorgeschrieben ist, auch diesen zum Handelsregister des Sitzes (der Hauptniederlassung) des Unternehmens einzureichen. Hat das Unternehmen einen Aufsichtsrat, so haben sie auch dessen Bericht (§ 7) einzureichen. Sie haben ferner unverzüglich nach der Bekanntmachung (§ 10 Abs. 1 bis 3) auch die Bekanntmachung zum Handelsregister des Sitzes (der Hauptniederlassung) des Unternehmens einzureichen. Ist das Unternehmen nicht in das Handelsregister eingetragen, so sind die Unterlagen bei dem für den Sitz des Unternehmens zuständigen Registergericht einzureichen; die Vorschriften über die zum Handelsregister eingereichten Schriftstücke gelten für sie sinngemäß.
(2) Der dem eingereichten Jahresabschluß beigefügte Bestätigungsvermerk muß von den Abschlußprüfern unterschrieben sein. Haben die Abschlußprüfer die Bestätigung des Jahresabschlusses versagt, muß dies auf dem eingereichten Jahresabschluß vermerkt, der Vermerk von den Abschlußprüfern unterschrieben sein.
(3) Das Gericht hat zu prüfen, ob der eingereichte Jahresabschluß Absatz 2 entspricht, ob er bekanntgemacht worden ist und ob die Bekanntmachung § 10 Abs. 4 in Verbindung mit § 178 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Aktiengesetzes entspricht. Im übrigen braucht es nicht zu prüfen, ob der Jahresabschluß und der Geschäftsbericht den Bestimmungen des Gesetzes und der Satzung entsprechen.
(4) Für den nach Absatz 1 einzureichenden sowie für den nach § 10 Abs. 1, 2 oder 3 bekanntzumachenden Jahresabschluß einer Personenhandelsgesellschaft oder eines Einzelkaufmanns gilt folgendes:
- 1.Soweit aus dem Jahresüberschuß Rücklagen gebildet, Gewinn den Kapitalanteilen der Gesellschafter zugeschrieben, Entnahmen auf die Kapitalanteile der Gesellschafter abgeschrieben werden, kann dies bereits in der Jahresbilanz vorgenommen werden.
- 2.In der Jahresbilanz dürfen die Kapitalanteile der Gesellschafter, die Rücklagen, ein Gewinnvortrag und ein Gewinn unter Abzug der nicht durch Vermögenseinlagen gedeckten Verlustanteile von Gesellschaftern, eines Verlustvortrags und eines Verlustes in einem Posten "Eigenkapital" ausgewiesen werden.
- 3.An Stelle der Gewinn- und Verlustrechnung kann auch die Jahresbilanz mit einem Anhang eingereicht und bekanntgemacht werden, welcher die nach § 5 Abs. 2 Nr. 4 verlangten Angaben enthält.