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  • ab 27.02.2016 (aktuelle Fassung)

§ 14 GO VerfGH - Akteneinsicht

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin
Redaktionelle Abkürzung
GO VerfGH,BE
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
1103-1-1

(1) 1Die Verfahrensbeteiligten haben das Recht auf Akteneinsicht. 2Die der Vorbereitung der Entscheidung dienenden Voten und sonstigen Unterlagen unterliegen nicht der Akteneinsicht.

(2) Nicht am Verfahren beteiligten Personen kann Akteneinsicht unter den Voraussetzungen der §§ 18a, 18b VerfGHG gewährt werden.

(3) 1Über Anträge auf Akteneinsicht entscheidet die Präsidentin. 2Gegen ihre Entscheidung kann das Plenum angerufen werden.

(4) 1Die Verfahrensakten des Verfassungsgerichtshofes werden nicht hinausgegeben. 2Über Ausnahmen im Sinne von § 18b Abs. 4 Satz 2 VerfGHG entscheidet das Plenum.

(5) 1In Fällen, in denen eine Anhörung nach § 53 Abs. 1 und Abs. 2 VerfGHG stattgefunden hat und keine Sachentscheidung ergeht, erhalten die Beteiligten ein zuvor ergangenes Hinweisschreiben regelmäßig mit dem Beschluss nach § 23 VerfGHG. 2Bittet ein Gericht, dessen Entscheidung Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde war, nach Abschluss des Verfahrens um Übersendung eines Hinweisschreibens, entscheidet über die Freigabe im Einzelfall das Plenum auf Vorschlag des berichterstattenden Mitglieds des Verfassungsgerichtshofes.

(6) 1Die Vernichtung der Verfahrensakten ist frühestens zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens zulässig. 2Die Entscheidung trifft die Präsidentin. 3Von der Vernichtung ausgeschlossen sind die Urschriften der Entscheidungen. 4Vollständige Verfahrensakten einschließlich der Voten können wegen ihrer rechtsgeschichtlichen Bedeutung von der Präsidentin oder dem Plenum von der Vernichtung ausgeschlossen werden. 5Sie können durch Beschluss des Plenums dem Landesarchiv übergeben werden.