§ 80a SWG - (zu § 31c WHG)
Überschwemmungsgefährdete Gebiete
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Wassergesetz (SWG)
- Amtliche Abkürzung
- SWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
(1) Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz ermittelt die überschwemmungsgefährdeten Gebiete im Sinne von § 31c Abs. 1 Satz 1 WHG, in denen durch Überschwemmungen erhebliche Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit entstehen können, legt die Karten für die Dauer von zwei Wochen zur Einsicht durch jedermann öffentlich aus und weist auf die Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung hin. Es bewahrt die Karten nach Ablauf der Auslegungsfrist zur Einsicht für jedermann auf.
(2) In überschwemmungsgefährdeten Gebieten sind Vorkehrungen zu treffen und, soweit erforderlich, bautechnische Maßnahmen vorzunehmen, um den Eintrag von wassergefährdenden Stoffen bei Überschwemmungen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu verringern. Die näheren Anforderungen werden durch Rechtsverordnung nach § 39 Abs. 3 und 4 dieses Gesetzes festgelegt.