§ 17 LKWO M-V - Berichtigung und Abschluss des Wählerverzeichnisses (zu § 24 LKWG)
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zum Wahlrecht und zu den Kosten der Landtagswahlen in Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlordnung - LKWO M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LKWO M-V
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 111-6-2
(1) Ist das Wählerverzeichnis offensichtlich unrichtig oder unvollständig, kann die Gemeindewahlbehörde den Mangel von Amts wegen berichtigen. Dies gilt nicht für Fälle, die bereits Gegenstand eines Antrages auf Berichtigung sind. § 16 gilt entsprechend.
(2) Das Wählerverzeichnis ist spätestens am Tag vor der Wahl, jedoch nicht früher als am dritten Tag vor der Wahl durch die Gemeindewahlbehörde abzuschließen.
(3) Nach Abschluss des Wählerverzeichnisses sind Änderungen mit Ausnahme der in Absatz 1 und der wegen nachträglich ausgestellter Wahlscheine vorgesehenen Berichtigungen nicht mehr zulässig.