§ 24 LGebG - Gebührenverzeichnisse
Bibliographie
- Titel
- Landesgebührengesetz (LGebG)
- Amtliche Abkürzung
- LGebG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2013-1
(1) Für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen und Gegenstände sowie für öffentlich-rechtliche Dienstleistungen können Gebühren vorgesehen werden. Die öffentlichen Einrichtungen und Gegenstände, die gebührenpflichtigen öffentlich-rechtlichen Dienstleistungen und die Gebührensätze sind in Rechtsverordnungen (Besonderen Gebührenverzeichnissen) zu bestimmen.
(2) Die Besonderen Gebührenverzeichnisse werden vom zuständigen Fachministerium im Einvernehmen mit dem für das Landesgebührenrecht zuständigen Ministerium erlassen.
(3) In Selbstverwaltungsangelegenheiten können die unter der Aufsicht des Landes stehenden nicht kommunalen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie nicht nach dem Haushaltsplan des Landes für Rechnung des Landes verwaltet werden, ihre öffentlichen Einrichtungen und Gegenstände, für deren Benutzung Gebühren erhoben werden, ihre gebührenpflichtigen öffentlich-rechtlichen Dienstleistungen sowie die Gebührensätze durch Satzung bestimmen. Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.