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§ 30a ZDG - Pflichten der Vorgesetzten

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Zivildienstgesetz - ZDG)
Amtliche Abkürzung
ZDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
55-2

1Vorgesetzte sind für die ihnen unterstellten Dienstleistenden verantwortlich. 2Sie haben die Pflicht zur Dienstaufsicht. 3Dienstliche Anordnungen dürfen sie nur zu dienstlichen Zwecken und nur unter Beachtung der Gesetze und der Dienstvorschriften erteilen.