§ 20 NFAG - Festsetzung der Leistungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über den Finanzausgleich (NFAG)
Amtliche Abkürzung
NFAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
61330080000000

(1) Leistungen nach diesem Gesetz werden durch Bescheid festgesetzt. Zuständig ist die Landesstatistikbehörde, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die auf eine Gebietskörperschaft entfallenden Jahresbeträge sind jeweils auf volle Deutsche Mark so abzurunden, dass sich daraus acht gleiche Beträge ergeben. Jahresbeträge von weniger als 500 Deutsche Mark sind nicht zu zahlen.

(2) Einwendungen gegen die Bescheide sind durch Widerspruch gemäß § 70 der Verwaltungsgerichtsordnung geltend zu machen. Unrichtigkeiten sind bis zum Ablauf des auf die endgültige Feststellung der Unrichtigkeit folgenden Haushaltsjahres angemessen auszugleichen. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. Nachzahlungen werden vorab aus den Teilmassen der Gruppe von Gebietskörperschaften geleistet, in denen sich die Unrichtigkeit ausgewirkt hat, Erstattungen werden entsprechend zugerechnet. Nachzahlungen und Erstattungen werden nicht verzinst.