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§ 1874 BGB

Bibliographie

Titel
Bürgerliches Gesetzbuch
Redaktionelle Abkürzung
BGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
400-2

(1) Zur Beschlußfähigkeit des Familienrats ist die Anwesenheit des Vorsitzenden und mindestens zweier Mitglieder erforderlich.

(2) 1Der Familienrat faßt seine Beschlüsse nach der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(3) 1Steht in einer Angelegenheit das Interesse des Mündels zu dem Interesse eines Mitglieds in erheblichem Gegensatze, so ist das Mitglied von der Teilnahme an der Beschlußfassung ausgeschlossen. 2Über die Ausschließung entscheidet der Vorsitzende.