§ 84 LBauO - Der Bauaufsicht nicht unterliegende Vorhaben
Bibliographie
- Titel
- Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)
- Amtliche Abkürzung
- LBauO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 213-1
Wenn nach anderen Rechtsvorschriften eine Genehmigung, Bewilligung oder Erlaubnis erforderlich ist, bedürfen keines bauaufsichtlichen Verfahrens:
- 1.Anlagen in und an oberirdischen Gewässern, Anlagen der Gewässerbenutzung, der Gewässerunterhaltung und des Gewässerausbaus sowie Deiche und Dämme; ausgenommen sind Gebäude,
- 2.Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen,
- 3.Entwässerungs- und Bewässerungsanlagen,
- 4.Abfallentsorgungsanlagen,
- 5.Anlagen für das Fernmeldewesen und Anlagen für die öffentliche Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wärme; ausgenommen sind oberirdische Anlagen mit mehr als 50 m3 umbauten Raums oder Behälterinhalt sowie Gebäude,
- 6.Aufschüttungen und Abgrabungen im Außenbereich, die unter das Landespflegegesetz, das Landeswassergesetz oder das Landesgesetz über den Abbau und die Verwertung von Bimsvorkommen fallen,
- 7.überwachungsbedürftige Anlagen nach § 14 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes,
- 8.Anlagen, die im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile errichtet werden, mit Ausnahme von Gebäuden.
Die für den Vollzug dieser Rechtsvorschriften zuständigen Behörden nehmen die Aufgaben nach § 69 wahr.