§ 3 RBG - Allgemeine Grundsätze
Bibliographie
- Titel
- Radio-Bremen-Gesetz (RBG)
- Amtliche Abkürzung
- RBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 225-b-1
(1) Die Angebote der Anstalt dürfen nicht Verfassung und Gesetze verletzen. Die sittlichen und religiösen Überzeugungen der Bevölkerung sind zu achten. Keine Person darf wegen ihrer Nationalität, ihrer Abstammung, ihrer politischen Überzeugung oder ihres religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses, ihres Geschlechtes, ihrer sexuellen Orientierung, ihrer Behinderung und ihres Berufes in einer ihre Persönlichkeit, ihr Ansehen und ihre Menschenwürde schädigenden Weise angegriffen werden. Die Anstalt wirkt auf ein diskriminierungsfreies Miteinander auch in Bezug auf einzelne religiöse oder weltanschauliche Bekenntnisse hin.
(2) Die Angebote der Anstalt sollen von demokratischer Gesinnung und unbestechlicher Sachlichkeit getragen werden. Die Anstalt hat sich mit allen Kräften für Frieden und Verständigung unter den Völkern, Freiheit und Gerechtigkeit, Wahrheit, Achtung vor der einzelnen Persönlichkeit, Gleichberechtigung von Menschen aller Geschlechter und den Schutz der natürlichen Umwelt sowie die Grundsätze der Nachhaltigkeit einzusetzen. Die Anstalt hat bei ihren Angeboten die besonderen Belange behinderter Menschen, insbesondere durch barrierefreie Angebote, zu beachten.
(3) Die Angebote der Anstalt haben die besonderen Belange von Migrantinnen und Migranten zu berücksichtigen. Die Integration von Menschen mit Migrationshintergrund und Flüchtlingen ist nachhaltig zu unterstützen.
(4) Die Gestaltung der Angebote der Anstalt muss frei von Beeinflussung durch die Regierung oder von einseitiger Einflussnahme durch politische, wirtschaftliche, religiöse und andere Interessengruppen sein. Die Angebote dürfen keinen Sonderinteressen, insbesondere politischer, wirtschaftlicher oder persönlicher Art, dienen. Für Schleichwerbung, Produkt- und Themenplatzierung gelten die Vorschriften des Medienstaatsvertrages.
(5) Alle Nachrichten müssen nach Inhalt, Stil und Wiedergabe wahrheitsgetreu und sachlich sein. Bei Nachrichtenübermittlung ist nur solches Material zu benutzen, das aus Nachrichtenagenturen oder Quellen stammt, die in Beurteilung und Wiedergabe einen objektiven Standpunkt erkennen lassen. Ist diese Gewähr nicht gegeben, so ist dies unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen. Kommentare sind deutlich von Nachrichten zu trennen und unter Nennung der Verfasserin oder des Verfassers als solche zu kennzeichnen. Wertende und analysierende Einzelbeiträge haben dem Gebot journalistischer Fairness zu entsprechen.
(6) Die Angebote der Anstalt sollen von kulturellem Verantwortungsbewusstsein zeugen und die kulturelle Aufgabe des Rundfunks deutlich werden lassen.
(7) Angebote in niederdeutscher Sprache müssen in angemessenem Umfang und Regelmäßigkeit im Programm und im Gesamtangebot vertreten sein.