§ 46c KWG - Berechnung von Fristen

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Kreditwesen
Redaktionelle Abkürzung
KWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7610-1

Die nach § 31 Nr. 2, den §§ 32 und 32a Satz 2, den §§ 33 und 55 Nr. 3 sowie nach § 183 Abs. 2 der Konkursordnung, nach § 237 des Handelsgesetzbuchs und nach § 32b Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung vom Tage der Konkurseröffnung sowie die nach § 75 Abs. 2 und § 107 Abs. 2 der Vergleichsordnung vom Tage der Eröffnung des Vergleichsverfahrens an zu berechnenden Fristen sind vom Tage des Erlasses einer Maßnahme nach § 46a Abs. 1 an zu berechnen.