§ 72 LVwG - Grundsatz der Gesetzmäßigkeit
Bibliographie
- Titel
- Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
- Amtliche Abkürzung
- LVwG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 20-1
Die Behörde ist bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an Gesetz und Recht gebunden. Sie darf in die Rechte der einzelnen Person nur eingreifen und ihr Pflichten nur auferlegen, soweit es gesetzlich zulässig ist.