§ 21 RiG - Wahlberechtigung und Wählbarkeit
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Richtergesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- RiG,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 301-1
(1) Wahlberechtigt zum Richterrat sind alle Richter, die am Wahltage bei einem Gericht hauptamtlich tätig sind, für das der Richterrat gebildet wird. Ein Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit, der an ein anderes Gericht oder eine Verwaltungsbehörde abgeordnet ist, verliert die Wahlberechtigung zum Richterrat seines Gerichts, sobald die Abordnung länger als drei Monate dauert; von diesem Zeitpunkt an ist er zum Richterrat des anderen Gerichts bzw. zur Personalvertretung der Verwaltungsbehörde wahlberechtigt.
(2) Wählbar sind die wahlberechtigten Richter, die am Wahltag seit sechs Monaten bei einem Gericht tätig sind. Der Präsident eines Gerichts und sein ständiger Vertreter sowie der aufsichtsführende Richter des Gerichts, bei dem der Richterrat gebildet wird, sind nicht wählbar.
(3) Ein Richter scheidet aus dem Richterrat aus, wenn er die Wahlberechtigung zu diesem Richterrat oder die Wählbarkeit nach Absatz 2 Satz 2 verliert.
(4) Ein Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit wird zur Personalvertretung einer Verwaltungsbehörde wählbar, sobald seine Abordnung zu der Verwaltungsbehörde länger als sechs Monate dauert.
(5) Ein Richter, der zur Personalvertretung einer Verwaltungsbehörde wahlberechtigt oder wählbar ist, gilt insoweit als Angehöriger der Gruppe der Beamten oder, wenn er zu einer Staatsanwaltschaft abgeordnet ist, als Staatsanwalt. Für Personalangelegenheiten des Richters bleibt der Präsidialrat zuständig.
(6) Für Richter auf Probe und für Richter kraft Auftrags, die anderweitig verwendet werden, gelten Absatz 1 Satz 2, Absatz 4 und Absatz 5 entsprechend.