§ 19 PatAnwO - Urkunde über die Zulassung
Bibliographie
- Titel
- Patentanwaltsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- PatAnwO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 424-5-1
(1) Der Bewerber erhält über die Zulassung zur Patentanwaltschaft eine von dem Präsidenten des Patentamts ausgefertigte Urkunde.
(2) Die Zulassung zur Patentanwaltschaft wird wirksam mit der Aushändigung der Urkunde.
(3) Nach der Zulassung ist der Bewerber berechtigt, die Berufsbezeichnung "Patentanwalt" zu führen.