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Art. 59 GO - Zuständigkeit für den Gesetzesvollzug

Bibliographie

Titel
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
Amtliche Abkürzung
GO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2020-1-1-I

(1) Der Vollzug der gesetzlichen Vorschriften im eigenen und im übertragenen Wirkungskreis und die Durchführung der gesetzmäßigen Anordnungen und Weisungen der Staatsbehörden obliegen dem Gemeinderat, in den Fällen des Art. 37 dem ersten Bürgermeister.

(2) Hält der erste Bürgermeister Entscheidungen des Gemeinderats oder seiner Ausschüsse für rechtswidrig, so hat er sie zu beanstanden, ihren Vollzug auszusetzen und, soweit erforderlich, die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde (Art. 110) herbeizuführen.