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§ 30 ÖGDG M-VOrdnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
ÖGDG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
GS M-V Gl. Nr. 212-4

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    entgegen § 10 Abs. 3 Satz 2 eine Impfung oder einen atypischen Impfverlauf nicht anzeigt,
  2. 2.
    entgegen § 27 Abs. 2 Satz 2 oder 3 eine Erlaubnis nicht vorlegt,
  3. 3.
    entgegen § 27 Abs. 2 Satz 1 sich nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anmeldet oder entgegen § 27 Abs. 2 Satz 5 oder Absatz 3 Satz 1 oder 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
  4. 4.
    entgegen § 29 Abs. 2 Überwachungsmaßnahmen nicht duldet oder die in der Überwachung tätigen Personen nicht unterstützt,
  5. 5.
    einer vollziehbaren Anordnung nach § 27 Abs. 2 Satz 4 oder § 29 Abs. 3 Satz 2 oder 3 oder Absatz 6 zuwiderhandelt,
  6. 6.
    einer Rechtsverordnung nach § 27 Abs. 8 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörden nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind diejenigen Behörden, die die Maßnahme oder die Anordnung getroffen haben oder denen gegenüber die Pflicht zu erfüllen war.

(4) Die Geldbußen fließen den nach Absatz 3 zuständigen Behörden zu. Diese tragen abweichend von § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen und sind ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.