§ 36 SchwbAV - Weiterleitung der Mittel an den Ausgleichsfonds
Bibliographie
- Titel
- Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV)
- Amtliche Abkürzung
- SchwbAV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 871-1-14
Die Integrationsämter leiten zum 30. Juni eines jeden Jahres 30 vom Hundert des im Zeitraum vom 1. Juni des vorangegangenen Jahres bis zum 31. Mai des Jahres eingegangenen Aufkommens an Ausgleichsabgabe an den Ausgleichsfonds weiter. Sie teilen dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung zum 30. Juni eines jeden Jahres das Aufkommen an Ausgleichsabgabe für das vorangegangene Kalenderjahr auf der Grundlage des bis zum 31. Mai des Jahres tatsächlich an die Integrationsämter gezahlten Aufkommens mit. Sie teilen zum 31. Januar eines jeden Jahres das Aufkommen an Ausgleichsabgabe für das vorvergangene Kalenderjahr dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung mit.