§ 1747 BGB
Bibliographie
- Titel
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Redaktionelle Abkürzung
- BGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 400-2
§§ 1745a bis c u. § 1747 Abs. 2 u. 3: Eingef. durch Art. 1 Nr. 19 u. 20 v. 11.08.1961 I 1221 mit Wirkung v. 01.01.1962
(1) 1Ein eheliches Kind kann bis zur Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahrs nur mit Einwilligung der Eltern, ein uneheliches Kind kann bis zum gleichen Lebensalter nur mit Einwilligung der Mutter an Kindes Statt angenommen werden. 2Die Vorschrift des § 1746 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
(2) Die Einwilligung kann erst erteilt werden, wenn das Kind drei Monate alt ist.