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§ 60 LG - Allgemeine Vorschriften

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG)
Amtliche Abkürzung
LG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
791

Für den Schutz und die Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts und die unmittelbar geltenden Vorschriften des Fünften Abschnitts des Bundesnaturschutzgesetzes sowie die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen in der jeweils gültigen Fassung.