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  • ab 15.07.2021 (aktuelle Fassung)

§ 29 13. BImSchV - Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von Biobrennstoffen

Bibliographie

Titel
Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen- 13. BImSchV)
Amtliche Abkürzung
13. BImSchV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2129-8-13-3

(1) 1Großfeuerungsanlagen, die Biobrennstoffe einsetzen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen dieses Absatzes und des Absatzes 2, des Absatzes 3 Satz 1, des Absatzes 4 Satz 1, des Absatzes 5 Satz 1, des Absatzes 6 Satz 1 bis 3, des Absatzes 7, des Absatzes 8 Satz 1 und der Absätze 9 und 10 eingehalten werden. 2Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass

  1. 1.

    kein Jahresmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:

    a)Gesamtstaub:5 mg/m3,
    b)Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei einer Feuerungswärmeleistung von
    aa)50 MW bis weniger als 100 MW
    aaa)bei Einsatz von Brennstoffen mit einem Kaliumgehalt von 2.000 mg/kg trocken oder mehr oder von Brennstoffen mit einem Natriumgehalt von 300 mg/kg oder mehr:200 mg/m3,
    bbb)bei Einsatz von sonstigen Biobrennstoffen:150 mg/m3,
    bb)100MW oder mehr:100 mg/m3,
    c)Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, bei einer Feuerungswärmeleistung von
    aa)50 MW bis weniger als 100 MW:70 mg/m3,
    bb)100 MW bis weniger als 300 MW:50 mg/m3,
    cc)300 MW oder mehr:35 mg/m3,
    d)anorganische gasförmige Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff, bei einer Feuerungswärmeleistung von
    aa)50 MW bis weniger als 100 MW:7 mg/m3,
    bb)100 MW oder mehr:5 mg/m3,
  2. 2.

    kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:

    a)Gesamtstaub:10 mg/m3,
    b)Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber:0,005 mg/m3,
    c)Kohlenmonoxid
    aa)bei einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW bis weniger als 100 MW
    aaa)bei dem Einsatz von naturbelassenem Holz:150 mg/m3,
    bbb)bei dem Einsatz von sonstigen Biobrennstoffen:250 mg/m3,
    bb)bei einer Feuerungswärmeleistung von 100 MW oder mehr
    aaa)bei dem Einsatz von naturbelassenem Holz:200 mg/m3,
    bbb)bei dem Einsatz von sonstigen Biobrennstoffen:250 mg/m3,
    d)Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid,
    aa)bei einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW bis weniger als 100 MW
    aaa)bei Einsatz von Brennstoffen mit einem Kaliumgehalt von 2.000 mg/kg trocken oder mehr oder von Brennstoffen mit einem Natriumgehalt von 300 mg/kg oder mehr:250 mg/m3,
    bbb)bei Einsatz von sonstigen Biobrennstoffen:200 mg/m3,
    bb)bei einer Feuerungswärmeleistung von 100 MW bis weniger als 300 MW:200 mg/m3,
    cc)bei einer Feuerungswärmeleistung von 300 MW oder mehr:150 mg/m3,
    e)Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, bei einer Feuerungswärmeleistung von
    aa)50 MW bis weniger als 100 MW:175 mg/m3,
    bb)100 MW bis weniger als 300 MW:85 mg/m3,
    cc)300 MW oder mehr:70 mg/m3,
    f)anorganische gasförmige Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff:12 mg/m3,
    g)organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff:10 mg/m3,
  3. 3.

    kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der in Nummer 2 bestimmten Emissionsgrenzwerte überschreitet und

  4. 4.

    kein Mittelwert, der über die jeweilige Probenahmezeit gebildet ist, die nachfolgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:

    a)anorganische gasförmige Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff:1 mg/m3,
    b)die Emissionsgrenzwerte nach Anlage 2 Nummer 1, 2, 3 und 4.

(2) Die Emissionsgrenzwerte dieser Vorschrift sind auch bei der Heizflächenreinigung einzuhalten.

(3) 1Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3 bestimmten Emissionsgrenzwerten für Gesamtstaub darf

  1. 1.

    bei bestehenden Anlagen ein Emissionsgrenzwert von 10 mg/m3 für den Jahres- und den Tagesmittelwert und 20 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden;

  2. 2.

    bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW bis weniger als 100 MW ein Emissionsgrenzwert von 15 mg/m3 für den Jahresmittelwert, 20 mg/m3 für den Tagesmittelwert und 40 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden;

  3. 3.

    bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 100 MW bis weniger als 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 12 mg/m3 für den Jahresmittelwert, 18 mg/m3 für den Tagesmittelwert und 36 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden;

  4. 4.

    bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 300 MW oder mehr ein Emissionsgrenzwert von 10 mg/m3 für den Jahresmittelwert, 16 mg/m3 für den Tagesmittelwert und 32 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden.

2Die Behörde kann auf Antrag des Betreibers eine bestehende Anlage, die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren höchstens 1.500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb ist, von der Pflicht zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für den Jahresmittelwert nach Satz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 4 befreien.

(4) 1Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe d und Nummer 3 bestimmten Emissionsgrenzwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, darf

  1. 1.

    bei bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW bis weniger als 100 MW bei Einsatz von Brennstoffen mit einem Kaliumgehalt von 2.000 mg/kg trocken oder mehr oder von Brennstoffen mit einem Natriumgehalt von 300 mg/kg oder mehr ein Emissionsgrenzwert von 250 mg/m3 für den Jahres- und den Tagesmittelwert und 500 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden;

  2. 2.

    bei bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW bis weniger als 100 MW bei Einsatz anderer als in Nummer 1 genannter Biobrennstoffe ein Emissionsgrenzwert von 225 mg/m3 für den Jahresmittelwert, 250 mg/m3 für den Tagesmittelwert und 500 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden;

  3. 3.

    bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW bis weniger als 100 MW bei Einsatz von Brennstoffen mit einem Kaliumgehalt von 2.000 mg/kg trocken oder mehr oder von Brennstoffen mit einem Natriumgehalt von 300 mg/kg oder mehr ein Emissionsgrenzwert von 250 mg/m3 für den Jahresmittelwert, 300 mg/m3 für den Tagesmittelwert und 600 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden;

  4. 4.

    bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 100 MW bis weniger als 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 180 mg/m3 für den Jahresmittelwert, 220 mg/m3 für den Tagesmittelwert und 440 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden;

  5. 5.

    bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 300 MW oder mehr ein Emissionsgrenzwert von 150 mg/m3 für den Jahresmittelwert, 200 mg/m3 für den Tagesmittelwert und 400 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden.

2Die Behörde kann auf Antrag des Betreibers eine bestehende Anlage, die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren höchstens 1.500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb ist, von der Pflicht zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für den Jahresmittelwert nach Satz 1 Nummer 1, 2, 3, 4 oder 5 befreien.

(5) 1Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 2 Buchstabe e und Nummer 3 bestimmten Emissionsgrenzwerten für Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, darf

  1. 1.

    bei bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW bis weniger als 100 MW ein Emissionsgrenzwert von 100 mg/m3 für den Jahresmittelwert, 200 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von 400 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden;

  2. 2.

    bei bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 100 MW bis weniger als 300 MW bei Einsatz von Brennstoffen mit einem Schwefelgehalt von 0,1 Gewichts-Prozent oder mehr ein Emissionsgrenzwert von 100 mg/m3 für den Jahresmittelwert, 200 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von 400 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden, bei Einsatz von sonstigen Biobrennstoffen ein Emissionsgrenzwert von 70 mg/m3 für den Jahresmittelwert, 175 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von 350 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden;

  3. 3.

    bei bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 300 MW oder mehr bei Einsatz von Brennstoffen mit einem Schwefelgehalt von 0,1 Gewichts-Prozent oder mehr ein Emissionsgrenzwert von 100 mg/m3 für den Jahresmittelwert, 150 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von 300 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert, bei Einsatz von sonstigen Biobrennstoffen ein Emissionsgrenzwert von 50 mg/m3 für den Jahresmittelwert, 85 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von 170 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden;

  4. 4.

    bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 300 MW oder mehr bei Einsatz von Brennstoffen mit einem Schwefelgehalt von 0,1 Gewichts-Prozent oder mehr ein Emissionsgrenzwert von 100 mg/m3 für den Jahresmittelwert, 200 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von 400 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden.

2Die Behörde kann auf Antrag des Betreibers eine bestehende Anlage, die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren höchstens 1.500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb ist, von der Pflicht zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für den Jahresmittelwert nach Satz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 4 befreien.

(6) 1Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 2 Buchstabe f und Nummer 3 bestimmten Emissionsgrenzwerten für anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff, darf

  1. 1.

    bei Einsatz von Brennstoffen mit einem mittleren Chlorgehalt von 0,1 Gewichts-Prozent trocken oder mehr sowie in Anlagen, die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren höchstens 1.500 Stunden jährlich in Betrieb sind, ein Emissionsgrenzwert von 15 mg/m3 für den Jahresmittelwert, 35 mg/m3 für den Tagesmittelwert und 70 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden;

  2. 2.

    bei bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW bis weniger als 100 MW ein Emissionsgrenzwert von 15 mg/m3 für den Jahresmittelwert, 35 mg/m3 für den Tagesmittelwert und 70 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden;

  3. 3.

    bei bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 100 MW bis weniger als 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 9 mg/m3 für den Jahresmittelwert, 12 mg/m3 für den Tagesmittelwert und 24 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden.

2Abweichend von Satz 1 Nummer 2 und 3 darf bei bestehenden Anlagen bei Einsatz von Brennstoffen mit einem mittleren Chlorgehalt von 0,1 Gewichts-Prozent trocken oder mehr sowie bei bestehenden Anlagen, die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren höchstens 1.500 Stunden jährlich in Betrieb sind, ein Emissionsgrenzwert von 25 mg/m3 für den Jahresmittelwert, 50 mg/m3 für den Tagesmittelwert und 100 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden. 3Abweichend von Satz 1 Nummer 1 dürfen bei bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 300 MW oder mehr die in Satz 2 vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden. 4Die Behörde kann auf Antrag des Betreibers eine bestehende Anlage, die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren höchstens 1.500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb ist, von der Pflicht zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für den Jahresmittelwert nach Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 oder nach Satz 2 befreien.

(7) Abweichend von dem in Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a bestimmten Emissionsgrenzwert für anorganische Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff, darf bei bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW bis weniger als 100 MW ein Emissionsgrenzwert von 1,5 mg/m3 nicht überschritten werden.

(8) 1Die Emissionsgrenzwerte nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b gelten bezüglich der Anforderung in Anlage 2 Nummer 4 nicht für den Einsatz von

  1. 1.

    naturbelassenem Holz,

  2. 2.

    Holzabfällen gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe f oder

  3. 3.

    ausschließlich aus naturbelassenem Holz hergestellten Brennstoffen, soweit dadurch keine anderen oder höheren Emissionen entstehen als bei Einsatz von naturbelassenem Holz.

2Die Emissionsgrenzwerte nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b gelten bezüglich der Anforderungen in Anlage 2 Nummer 1, 2 und 3 nicht für den Einsatz von Stoffen nach Satz 1, wenn die Ergebnisse der Brennstoffkontrollen nach § 13 zweifelsfrei die Einhaltung dieser Emissionsgrenzwerte belegen können.

(9) 1Der Betreiber hat in den Fällen von Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa, Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder 3, Absatz 5 Nummer 2, 3 oder 4, Absatz 6 Satz 1 Nummer 1, 2 und Absatz 8 Satz 1 Nummer 3 Nachweise über die Einhaltung der die abweichenden Regelungen begründenden brennstoffspezifischen Voraussetzungen, insbesondere durch regelmäßige Kontrollen der Brennstoffe auf der Grundlage der Brennstoffkontrollen nach § 13, jeweils bis zum Ablauf des 31. März eines Jahres für das vorhergehende Kalenderjahr zu führen und diese der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. 2Der Betreiber hat die Nachweise nach dem Ende des Nachweiszeitraums nach Satz 1 jeweils fünf Jahre lang aufzubewahren.

(10) 1Der Betreiber einer Anlage, die die Behörde nach Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 2 oder nach Absatz 6 Satz 4 von der Pflicht zur Einhaltung des Emissionsgrenzwertes für den Jahresmittelwert befreit hat, sowie der Betreiber einer Anlage nach Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 oder Satz 2, soweit die Inanspruchnahme dieser abweichenden Regelungen auf die Begrenzung der jährlichen Betriebsstunden zurückgeht, hat jeweils bis zum Ablauf des 31. März eines Jahres für die vorhergehenden fünf Kalenderjahre einen Nachweis über die Einhaltung der Betriebszeit zu führen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. 2Der Betreiber hat den Nachweis nach dem Ende des Nachweiszeitraums jeweils fünf Jahre lang aufzubewahren.