§ 10 AIG - Kosten
Bibliographie
- Titel
- Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG)
- Amtliche Abkürzung
- AIG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 201-7
(1) Für Amtshandlungen, die auf Grund dieses Gesetzes vorgenommen werden, werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Die Gebühren sind so zu bemessen, dass zwischen dem Verwaltungsaufwand einerseits und dem Recht auf Akteneinsicht andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht. Kostenregelungen in anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Ausschuss für Inneres des Landtages die Gebührentatbestände und die Höhe der Gebühren durch Rechtsverordnung (Gebührenordnung) zu bestimmen.
(3) Die Gemeinden und Gemeindeverbände können für Amtshandlungen, die auf Grund dieses Gesetzes vorgenommen werden, Gebühren und Auslagen erheben und dies durch Satzung regeln. Die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg finden Anwendung.