§ 158 GOLT - Redezeiten
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag
- Redaktionelle Abkürzung
- GOLT,BY
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 1100-3-I
Die Gesamtredezeit zu einem Beratungsgegenstand und die Zahl der Redner sind nicht begrenzt. Der einzelne Redebeitrag soll 15 Minuten nicht übersteigen.