§ 75 SGB X - Offenbarung für die Forschung oder Planung
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zehntes Buch (X) Verwaltungsverfahren, Schutz der Sozialdaten, Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehung zu Dritten
- Redaktionelle Abkürzung
- SGB X
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-10-1/2
(1) 1Eine Offenbarung personenbezogener Daten ist zulässig, soweit sie erforderlich ist
- 1.für die wissenschaftliche Forschung im Sozialleistungsbereich oder
- 2.für die Planung im Sozialleistungsbereich durch eine öffentliche Stelle im Rahmen ihrer Aufgaben
und schutzwürdige Belange des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse an der Forschung oder Planung das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen erheblich überwiegt. 2Eine Offenbarung nach Satz 1 ist nicht zulässig, soweit es zumutbar ist, die Einwilligung des Betroffenen nach § 67 einzuholen oder den Zweck der Forschung oder Planung auf andere Weise zu erreichen.
(2) 1Die Offenbarung bedarf der vorherigen Genehmigung durch die zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde. 2Die Genehmigung darf im Hinblick auf den Schutz des Sozialgeheimnisses nur versagt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen. 3Sie muß
- 1.den Empfänger,
- 2.die Art der zu offenbarenden personenbezogenen Daten und den Kreis der Betroffenen,
- 3.die Forschung oder Planung, zu der die offenbarten personenbezogenen Daten verwendet werden dürfen, und
- 4.den Tag, bis zu dem die offenbarten personenbezogenen Daten aufbewahrt werden dürfen,
genau bezeichnen und steht auch ohne besonderen Hinweis unter dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.