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§ 59 AsylVfG - Durchsetzung der räumlichen Beschränkung

Bibliographie

Titel
Asylverfahrensgesetz (AsylVfG)
Amtliche Abkürzung
AsylVfG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
26-7

(1) Die Verlassenspflicht nach § 36 des Ausländergesetzes kann, soweit erforderlich, auch ohne Androhung durch Anwendung unmittelbaren Zwangs durchgesetzt werden. Reiseweg und Beförderungsmittel sollen vorgeschrieben werden.

(2) Der Ausländer ist festzunehmen und zur Durchsetzung der Verlassenspflicht auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn die freiwillige Erfüllung der Verlassenspflicht nicht gesichert ist und andernfalls deren Durchsetzung wesentlich erschwert oder gefährdet würde.

(3) Zuständig für Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sind

  1. 1.
    die Polizeien der Länder,
  2. 2.
    die Grenzbehörde, bei der der Ausländer um Asyl nachsucht,
  3. 3.
    die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich der Ausländer aufhält,
  4. 4.
    die Aufnahmeeinrichtung, in der der Ausländer sich meldet, sowie
  5. 5.
    die Aufnahmeeinrichtung, die den Ausländer aufgenommen hat.