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  • ab 29.12.2000 (aktuelle Fassung)

§ 8 MFG - Träger der Maßnahmen

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Mittelstandsförderung
Redaktionelle Abkürzung
MFG,BW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
707

Träger der Fördermaßnahmen sind in der Regel die Organisationen und Selbsthilfeeinrichtungen der Wirtschaft, ausnahmsweise die Einrichtungen des Landes zur Wirtschaftsförderung.