Art. 26 BayMG - Genehmigung des Angebots
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Entwicklung, Förderung und Veranstaltung privater Rundfunkangebote und anderer Telemedien in Bayern (Bayerisches Mediengesetz - BayMG)
- Amtliche Abkürzung
- BayMG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2251-4-S/W
(1) Die Landeszentrale genehmigt die Verbreitung des Angebots nur, wenn
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der Anbieter seinen Sitz oder Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat und der Anbieter oder die zu seiner Vertretung berechtigten Personen gerichtlich unbeschränkt zur Verantwortung gezogen werden können,
- 2.
der Anbieter erwarten lässt, dass er die rechtlichen Bestimmungen sowie die Auflagen der Landeszentrale einhalten wird,
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der Anbieter erwarten lässt, dass er auf Grund seiner finanziellen, organisatorischen, personellen und technischen Ausstattung in der Lage ist, sein Angebot für den Genehmigungszeitraum aufrecht zu erhalten,
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zu erwarten ist, dass die Gesamtheit der im jeweiligen Verbreitungsgebiet empfangbaren Rundfunkprogramme bei Einbeziehung der erwarteten Beiträge des Anbieters den Erfordernissen der Ausgewogenheit und Meinungsvielfalt nach Art. 4 genügen wird und
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auf Grund der Beteiligungsverhältnisse nicht zu besorgen ist, dass der Anbieter einem mit dem Gebot der Staatsferne des Rundfunks nicht zu vereinbarenden staatlichen oder kommunalen Einfluss unterliegt.
Die Genehmigung wird in der Regel für acht Jahre erteilt. Auf Antrag des Anbieters kann sie verlängert werden, wenn nicht wichtige Gründe für eine Neuverteilung der Sendezeiten sprechen. Die sonstigen Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrags über die Zulassung und das Zulassungsverfahren in ihrer jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
(2) Die Genehmigung für die terrestrische Verbreitung bundesweit empfangbarer Rundfunkprogramme privater Anbieter oder Veranstalter wird für längstens vier Jahre erteilt. Für die Verlängerung gilt Abs. 1 Satz 3 entsprechend.
(3) Die Genehmigung für die terrestrische Verbreitung von Rundfunkprogrammen wird ab 1. Januar 2002 nur erteilt, wenn diese Programme in digitaler Technik verbreitet werden. Satz 1 gilt nicht für Rundfunkprogramme, die
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Übertragungskapazitäten gemäß Art. 31 nutzen oder
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Übertragungskapazitäten nutzen, für die das in Art. 32 geregelte Verfahren bereits vor dem 31. Dezember 2001 eingeleitet worden ist.
Die Landeszentrale kann im Einzelfall die Genehmigung abweichend von Satz 1 erteilen, wenn dies auf Grund regionaler oder lokaler Besonderheiten im Versorgungsgebiet erforderlich ist, um eine ausreichende Angebots- und Meinungsvielfalt sicherzustellen.
(4) Werden bisher in analoger Technik genutzte terrestrische Übertragungskapazitäten für die Übertragung von Rundfunkprogrammen in digitaler Technik genutzt, sind diejenigen Anbieter vorrangig zu berücksichtigen, die ihr Programm auf diesen Übertragungskapazitäten bislang in analoger Technik verbreitet haben.
(5) Die Genehmigung muss widerrufen oder eingeschränkt werden, wenn und soweit nachträglich die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Satz 1 entfallen sind und auch durch Anordnungen nach Art. 16 nicht sichergestellt werden können.
(6) Bei der Genehmigung von Sendungen, die von den in Art. 24 Abs. 1 und 2 genannten Anbietern
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im örtlichen Bereich einer öffentlichen Veranstaltung und im zeitlichen Zusammenhang damit veranstaltet und verbreitet werden oder
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für Einrichtungen angeboten werden, wenn diese für gleiche Zwecke genutzt und die Sendungen nur dort empfangen werden können und im funktionellen Zusammenhang mit den in diesen Einrichtungen zu erfüllenden Aufgaben stehen,
finden Art. 3, Art. 5 Abs. 7 und Art. 25 Abs. 5 bis 10 keine Anwendung. Art. 25 Abs. 1 Sätze 2 bis 5, Art. 26 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 gelten entsprechend. Die betroffenen kommunalen Gebietskörperschaften sind von der Genehmigung zu unterrichten.