§ 22a SchaumwZwStG - Steuerentstehung, Steuerschuldner
Bibliographie
- Titel
- Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz (SchaumwZwStG)
- Amtliche Abkürzung
- SchaumwZwStG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 612-8-3
(1) Die Steuer entsteht vorbehaltlich des Absatzes 2
- 1.
in den Fällen der Lieferung von Schaumwein zu gewerblichen Zwecken nach § 20 Absatz 1 Satz 1 und 2: mit Beendigung der Beförderung;
- 2.
in den Fällen der Lieferung von Schaumwein zu gewerblichen Zwecken nach § 20 Absatz 1 Satz 3: mit dem Verbringen oder Verbringenlassen des außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommenen Schaumweins in das Steuergebiet;
- 3.
in den Fällen des Versandhandels nach § 21: zum Zeitpunkt der Lieferung des Schaumweins im Steuergebiet;
- 4.
bei Unregelmäßigkeiten nach § 22 während der Beförderung von Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten im Steuergebiet: zum Zeitpunkt des Eintretens der Unregelmäßigkeit;
- 5.
in anderen als den in den Nummern 1 bis 4 und in § 19 genannten Fällen, in denen Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten in das Steuergebiet verbracht wird: mit dem erstmaligen Besitz des Schaumweins im Steuergebiet; in allen anderen Fällen: mit dem Inbesitzhalten des Schaumweins des steuerrechtlich freien Verkehrs, wenn die Steuer im Steuergebiet noch nicht erhoben wurde.
(2) Die Steuer entsteht nicht, wenn
- 1.
sich an die Lieferung zu gewerblichen Zwecken eine Steuerbefreiung anschließt;
- 2.
der Schaumwein vollständig zerstört oder ganz oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen ist;
- 3.
der in Besitz gehaltene Schaumwein für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt ist und unter zulässiger Verwendung eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments nach Artikel 36 der Systemrichtlinie durch das Steuergebiet befördert wird;
- 4.
sich Schaumwein an Bord eines Wasser- oder Luftfahrzeugs, das zwischen dem Steuergebiet und einem anderen Mitgliedstaat verkehrt, befindet, aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf steht.
Für Satz 1 Nummer 2 gilt § 14 Absatz 3 entsprechend.
(3) Steuerschuldner ist oder sind in den Fällen
- 1.
des Absatzes 1 Nummer 1 und 2: der zertifizierte Empfänger;
- 2.
des Absatzes 1 Nummer 3: der Versandhändler oder der Steuervertreter, sofern dieser benannt wurde;
- 3.
des Absatzes 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 22 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4: derjenige, der Sicherheit geleistet hat sowie jede Person, die an der Unregelmäßigkeit beteiligt war;
- 4.
des Absatzes 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 22 Absatz 1 Nummer 3: der Empfänger des Schaumweins;
- 5.
des Absatzes 1 Nummer 5: derjenige, der den Schaumwein in Besitz hält.
§ 14 Absatz 6 gilt entsprechend.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 3 zu erlassen.