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§ 64 SGB I - Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (1)

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) Allgemeiner Teil
Redaktionelle Abkürzung
SGB I
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-1

Wer wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder wegen Arbeitslosigkeit Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnehmen, wenn bei angemessener Berücksichtigung seiner beruflichen Neigung und seiner Leistungsfähigkeit zu erwarten ist, dass sie seine Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit auf Dauer fördern oder erhalten werden.

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 2 Nr. 1d) des Sozialgesetzbuches - Neuntes Buch - (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1046) wurde die Inhaltsübersicht hinsichtlich § 64 wie folgt gefasst: "§ 64 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben". Eine explizite Änderungsanweisung hinsichtlich des Paragrafentitels des § 64 existierte nicht. Der Paragrafentitel wurde redaktionell angepasst.