§ 115 WiPrO - Zustellung des Beschlusses
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung)
- Redaktionelle Abkürzung
- WiPrO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 702-1
Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen. Er ist dem Wirtschaftsprüfer zuzustellen.