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§ 115 WiPrO - Zustellung des Beschlusses

Bibliographie

Titel
Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung)
Redaktionelle Abkürzung
WiPrO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
702-1

Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen. Er ist dem Wirtschaftsprüfer zuzustellen.