§ 159 SGB III - Besonderheiten bei der Einkommensanrechnung
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
- Redaktionelle Abkürzung
- SGB III
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-3
(1) Die Vorschrift über die Anrechnung von Nebeneinkommen auf das Arbeitslosengeld ist unbeschadet des wöchentlichen Umfangs der Beschäftigung entsprechend anzuwenden.
(2) 1Leistungen, die der Bezieher von Unterhaltsgeld
- 1.von seinem Arbeitgeber wegen der Teilnahme an der Maßnahme oder
- 2.auf Grund eines früheren oder bestehenden Arbeitsverhältnisses ohne Ausübung einer Beschäftigung für die Zeit der Teilnahme
erhält oder zu beanspruchen hat, werden auf das Unterhaltsgeld angerechnet, soweit sie nach Abzug der Steuern und der Beitragsanteile zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung zusammen mit dem Unterhaltsgeld das dem Unterhaltsgeld zugrundeliegende Leistungsentgelt übersteigen. 2Arbeitsentgelte und Leistungen, die einmalig gezahlt werden, bleiben außer Betracht.
(3) 1Soweit der Arbeitnehmer die in Absatz 2 genannten Leistungen tatsächlich nicht erhält, wird das Unterhaltsgeld ohne Anrechnung geleistet. 2§ 115 des Zehnten Buches findet auf andere Leistungen als Arbeitsentgelt entsprechende Anwendung. 3Hat der Arbeitgeber die in Absatz 2 genannten Leistungen trotz des Rechtsübergangs nach § 115 des Zehnten Buches mit befreiender Wirkung an den Arbeitnehmer oder an einen Dritten gezahlt, hat der Bezieher des Unterhaltsgeldes dieses insoweit zu erstatten, als es im Falle der Anrechnung gemindert worden wäre.
(4) Einkommen eines Beziehers von Teilunterhaltsgeld aus einer Teilzeitbeschäftigung im Sinne der Vorschrift über das Teilunterhaltsgeld bleibt anrechnungsfrei.