Art. 38 BayStrWG - Verwaltungsverfahren

Bibliographie

Titel
Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG)
Amtliche Abkürzung
BayStrWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
91-1-I

(1) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen, soweit für das von der Baumaßnahme berührte Gebiet ein Bebauungsplan besteht, der den Anforderungen des Art. 23 Abs. 3 entspricht. Art. 74 Abs. 7 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) bleibt unberührt.

(2) Die Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses kann unterbleiben, wenn der Kreis der Betroffenen bekannt ist und nicht die Voraussetzungen von Art. 36 Abs. 4 oder Art. 37 vorliegen.

(3) Bei allen Vorhaben im Sinn des Art. 36 Abs. 4

  1. 1.
  2. 2.

    muss die Bekanntmachung der Auslegung zusätzlich die Angaben nach Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2012/18/EU enthalten und

  3. 3.

    muss der ausgelegte Plan zusätzlich die Angaben nach Art. 15 Abs. 3 der Richtlinie 2012/18/EU enthalten.

Wenn die Planfeststellung ausschließlich auf Grund von Art. 36 Abs. 4 durchzuführen ist, kann die Anhörungsbehörde auf eine Erörterung verzichten.