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§ 43b AsylVfG - Passbeschaffung

Bibliographie

Titel
Asylverfahrensgesetz (AsylVfG)
Amtliche Abkürzung
AsylVfG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
26-7

Für Ausländer, die in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen verpflichtet sind, hat das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle für die Beschaffung der Heimreisedokumente im Wege der Amtshilfe Sorge zu tragen. Die erforderlichen Maßnahmen sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu treffen.