Versionsverlauf


  • ab 01.03.1978 (aktuelle Fassung)

§ 13 Nds. FischG

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Fischereigesetz (Nds. FischG)
Amtliche Abkürzung
Nds. FischG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79300010000000

(1) Der unbeschränkt Fischereiberechtigte und der Fischereipächter können Dritten die nicht ausschließliche Erlaubnis zum Fischfang in dem Gewässer erteilen, an dem ihr Fischereirecht oder Fischereipachtrecht besteht (Fischereierlaubnis).

(2) Ist die Fischerei verpachtet, so darf der Fischereiberechtigte keine Fischereierlaubnis erteilen. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Die Befugnis des Fischereipächters zur Erteilung von Fischereierlaubnissen kann hinsichtlich der Zahl der Erlaubnisse und der zulässigen Fanggeräte vertraglich beschränkt werden.

(3) Der Inhaber eines beschränkten Fischereirechts (§ 8) kann einer natürlichen Person erlauben, sein Recht an seiner Stelle auszuüben.