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§ 49 VerfGHG - Antragsberechtigung und Verfahren

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Amtliche Abkürzung
VerfGHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
1103-1

(1) Die Landesregierung, der Landtag, eine Fraktion oder mindestens fünf Abgeordnete können beim Verfassungsgerichtshof eine Entscheidung über die Zulässigkeit eines Antrages auf Änderung der Verfassung (Artikel 101 Abs. 3 der Verfassung) beantragen.

(2) Der Antragsteller/Die Antragstellerin muss angeben, aus welchem Grund der Änderungsantrag nach seiner/ihrer Auffassung den Grundsätzen des demokratischen und sozialen Rechtsstaates widerspricht.

(3) Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 44 und 45 sinngemäß.