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§ 116b ZPO

Bibliographie

Titel
Zivilprozeßordnung
Redaktionelle Abkürzung
ZPO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
310-4

(1) 1In den Fällen des § 115 Abs. 1 Nr. 3 und des § 78a wird der beizuordnende Rechtsanwalt durch den Vorsitzenden des Gerichts aus der Zahl der bei dem Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwälte ausgewählt. 2Im Fall des § 116 Abs. 1 ordnet der Richter möglichst einen Rechtsanwalt bei, der bei dem Prozeßgericht zugelassen ist.

(2) 1Im Fall des § 116a Abs. 1 wird der Rechtsanwalt auf Ersuchen von dem Amtsgericht ausgewählt, in dessen Bezirk die Beweisaufnahme stattfinden soll oder die Partei wohnt. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) 1Gegen eine Verfügung, die nach den Absätzen 1 und 2 getroffen wird, steht der Partei und dem Rechtsanwalt die Beschwerde zu. 2Dem Rechtsanwalt steht die Beschwerde auch zu, wenn der Vorsitzende des Gerichts den Antrag, die Beiordnung aufzuheben (§ 48 Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung), ablehnt. 3Die Beschwerde ist jedoch nicht zulässig, wenn der Vorsitzende des Berufungsgerichts die Verfügung erlassen hat. 4Eine Weitere Beschwerde ist ausgeschlossen.

(1) Amtl. Anm.:

§§ 116a u. 116b: Eingef. durch § 230 Nr. 3 G v. 01.08.1959 I 565

(2) Amtl. Anm.:

§ 116b Abs. 3: BRAO 303-8