§ 114d GewO - Landesrechtliche Vorschriften für einzelne Bezirke

Bibliographie

Titel
Gewerbeordnung
Redaktionelle Abkürzung
GewO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7100-1

Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung (1)und die Landeszentralbehörde können die Bestimmungen auf Grund der §§ 114a bis 114c auch für einzelne Bezirke erlassen.