§ 54 LHOBaumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- LHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 630 - 1
(1) Baumaßnahmen dürfen nur begonnen werden, wenn ausführliche Entwurfszeichnungen und Kostenberechnungen vorliegen, es sei denn, dass es sich um kleine Maßnahmen handelt. In den Zeichnungen und Berechnungen darf von den in § 24 bezeichneten Unterlagen nur insoweit abgewichen werden, als die Änderung nicht erheblich ist; weiter gehende Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des Finanzministeriums. Das Nähere regelt das Haushaltsgesetz.
(2) Größeren Beschaffungen und größeren Entwicklungsvorhaben sind ausreichende Unterlagen zu Grunde zu legen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.