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§ 8 FischG - Übertragung selbstständiger Fischereirechte, Vorkaufsrecht

Bibliographie

Titel
Fischereigesetz (FischG)
Amtliche Abkürzung
FischG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
793.1

(1) Ein selbstständiges Fischereirecht kann nur ungeteilt vererbt oder übertragen werden, es sei denn, die Übertragung erfolgt an den Eigentümer des belasteten Gewässergrundstücks. Ein Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung. Dies gilt auch für die Verpflichtung zur Übertragung oder zum Erwerb des Fischereirechts.

(2) Ein selbstständiges Fischereirecht, das neben anderen selbstständigen Fischereirechten an denselben Gewässergrundstücken besteht (Koppelfischereirecht), kann nur auf den Eigentümer des Gewässergrundstücks oder auf den Inhaber eines anderen selbstständigen Fischereirechts an diesem Gewässergrundstück übertragen werden. Eine Erbengemeinschaft kann ein solches Recht auch auf einen Miterben übertragen.

(3) Mit dem Fischereirecht verbundene Nebenrechte oder Verpflichtungen gehen auf den Erwerber über.

(4) Bei Fischereirechten an Gewässern gemäß § 5 Abs. 2 steht dem Land, bei Fischereirechten an künstlichen Bundeswasserstraßen steht dem Bund, bei Fischereirechten an anderen Gewässern steht dem Gewässereigentümer ein Vorkaufsrecht zu. Das Vorkaufsrecht kann nur binnen eines Monats nach Mitteilung des Kaufvertrags an den Vorkaufsberechtigten ausgeübt werden. Die §§ 504 bis 510 Abs. 1, die §§ 513 und 514 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind anzuwenden.