§ 10 VAbstG - Eintragungsformulare
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
- Redaktionelle Abkürzung
- VAbstG,HH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 100-2
(1) Die Eintragungsformulare müssen den Wortlaut des Gesetzentwurfs oder der anderen Vorlage enthalten. Sie müssen ferner die Angabe der Namen der gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 3 vertretungsberechtigten Personen und ihrer Befugnisse nach diesem Gesetz enthalten.
(2) Die Eintragungsräume und -orte sind so zu bestimmen, dass alle Eintragungsberechtigten ausreichend Gelegenheit haben, sich an dem Volksbegehren zu beteiligen.