§ 10 VAbstG - Eintragungsformulare

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Redaktionelle Abkürzung
VAbstG,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
100-2

(1) Die Eintragungsformulare müssen den Wortlaut des Gesetzentwurfs oder der anderen Vorlage enthalten. Sie müssen ferner die Angabe der Namen der gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 3 vertretungsberechtigten Personen und ihrer Befugnisse nach diesem Gesetz enthalten.

(2) Die Eintragungsräume und -orte sind so zu bestimmen, dass alle Eintragungsberechtigten ausreichend Gelegenheit haben, sich an dem Volksbegehren zu beteiligen.