§ 37 BNotO
Bibliographie
- Titel
- Bundesnotarordnung (BNotO)
- Amtliche Abkürzung
- BNotO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 303-1
Hat der Notar Erklärungen beurkundet, die zur Einreichung bei dem Grundbuchamt oder Registergericht bestimmt sind, so soll er, wenn die Beteiligten nichts anderes verlangen, die Urkunde, sobald sie eingereicht werden kann, unverzüglich dem Grundbuchamt oder Registergericht einreichen. Wünschen die Beteiligten eine spätere Einreichung, so soll der Notar sie erforderlichenfalls auf die Gefahren einer verspäteten Einreichung hinweisen.