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§ 23 ALVO - Feuerwehr

Bibliographie

Titel
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Schleswig-Holstein (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO)
Amtliche Abkürzung
ALVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2030-16-1

Die für die Fachrichtung Feuerwehr zuständige oberste Landesbehörde kann durch Verordnung nach § 25 Absatz 2 Satz 2 LBG von den Regelungen der §§ 10a, 19 Absatz 2 und § 21 abweichen, soweit die besonderen Verhältnisse der Fachrichtung dies erfordern.