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  • ab 14.07.2015 (aktuelle Fassung)

§ 9 NatSchG - Naturschutz-Gütesiegel

Bibliographie

Titel
Gesetz des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Amtliche Abkürzung
NatSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
7910

Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ein Gütesiegel für Produkte und Dienstleistungen mit regionalem Bezug, die nach Naturschutzkriterien erzeugt werden, einzuführen. Die Rechtsverordnung kann regeln, dass Betriebe, die die Qualitätskriterien erfüllen, als Naturschutz-Partnerbetriebe anerkannt werden. Für die Lizenzvergabe kann eine Gebühr festgelegt werden.